Förderrichtlinien

Förderrichtlinien

Richtlinien des VDL zur Förderung fremdinitiierter Vorhaben
beschlossen auf der Vorstandssitzung am 27.08.2007

§ 1 Präambel
(1) Der Verein für Dithmarscher Landeskunde e.V. (VDL) beschäftigt sich gemäß § 2 seiner Satzung mit der Förderung der heimatlichen Landeskunde und Landschaftspflege durch Darstellung, Erforschung und Förderung der Region in geschichtlicher, kultureller, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

(2) Der Zweck des Vereins wird u. a. erfüllt durch Unterstützung von Forschungsvorhaben und Rettungs- und Konservierungsmaßnahmen für historische Zeugnisse sowie durch die Betreuung von Schutzgebieten und schutzwürdigen Objekten, Übernahme entsprechender Pflegemaßnahmen, Erstellung von Dokumentationen, Stellungnahmen und Publikationen, ferner durch Studienfahrten Exkursionen, Vorträge und Führungen. Auch der Erwerb von Gebieten und Grundstücken zum Zwecke des Natur- und Denkmalschutzes gehört zur Erfüllung des Zweckes des VDL.

§ 2 Förderungen
(1) Durch den VDL können gemäß den nachstehenden Bestimmungen insbesondere Publikationen, die sich mit der Geschichte, Natur und Kultur Dithmarschens beschäftigen sowie Projekte zur Geschichte, Landschaft, Ökologie und Kultur Dithmarschens gefördert sowie Zuschüsse für Kultur- und Naturdenkmäler Dithmarschens gewährt werden.

(2) Gefördert werden können Publikationen, die sich mit der Geschichte, Natur und Kultur Dithmarschens beschäftigen oder wichtige Bezüge zu Dithmarschen aufweisen. Die Förderung setzt generell einschlägige wissenschaftliche bzw. landeskundliche Kenntnis voraus. Dem Antrag auf eine Druckkostenbeihilfe ist eine Liste bisheriger Publikationen, Projekte und des wissenschaftlichen bzw. beruflichen Werdegangs beizufügen. Ferner ist anzugeben, ob auch an anderer Stelle eine Förderung beantragt worden ist oder beantragt werden soll. Bei universitären Arbeiten im Rahmen von Diplomarbeiten, Magisterarbeiten oder Dissertationen ist ein Projektgutachten des fachlich zuständigen Hochschullehrers beizufügen. Fördert der VDL eine Arbeit, so ist der Förderungsempfänger zur Ablieferung eines Freiexemplars an den VDL verpflichtet. In der Publikation ist an geeigneter Stelle unter Verwendung des des Logos des VDL auf die Förderung durch den VDL hinzuweisen.

(3) Gefördert werden können ferner Projekte, vor allem Forschungsvorhaben, die sich mit den vorstehenden Aspekten beschäftigen. Dem Vorstand des VDL ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 12 Monate, über den Fortgang des geförderten Projektes in schriftlicher Form Bericht zu erstatten. Mit dem Abschluss des Projektes ist dem Vorstand des VDL ein schriftlicher Abschlussbericht zuzuleiten. Für den Fall, dass das Projekt ganz oder teilweise publiziert wird, ist dem VDL ein Freiexemplar der Publikation einzureichen. Auf die Förderung durch den VDL ist in der Publikation an geeigneter Stelle unter Verwendung des VDL-Logos hinzuweisen.

(4) Der VDL kann auch Zuschüsse für Kultur- und Naturdenkmäler Dithmarschens gewähren. Voraussetzung ist ein von einer oberen Naturschutzbehörde oder einer oberen Denkmalschutzbehörde oder einem fachwissenschaftlich entsprechend ausgewiesenen Gutachter erstelltes Gutachten. Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn das zu fördernde Kultur- oder Naturdenkmal mindestens für Dithmarschen eine besondere regionale Bedeutung hat und es öffentlich zugänglich ist. Eine Förderung von Baudenkmälern, z. B. Mühlen oder Gebäuden, die ausschließlich privat genutzt werden, ist nur dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Vorstand des VDL hat das Recht, sich jederzeit über den sachgemäßen Einsatz des Fördergeldes zu informieren und nach Absprache mit dem Eigentümer das Kultur- oder Naturdenkmal zu betreten. Der Förderungsempfänger hat bei seinem Antrag anzugeben, ob und in welcher Höhe eine sonstige Förderung besteht, beantragt worden ist oder beantragt werden soll.

§ 3 Förderungsformen
Die Förderung durch den VDL kann durch Einmal-Zuschüsse sowie durch in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehrende finanzielle Zuwendungen erfolgen. Einmal-Zuschüsse sind insbesondere als Druckkostenzuschüsse für Publikationen vorgesehen. Die finanziellen Zuwendungen für auf längere Frist angelegte Projekte und Fördermaßnahmen können nach Festlegung des Gesamtumfangs der Förderung auch in regelmäßig wiederkehrenden Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Auszahlung einer weiteren Charge kann von einem Zwischenbericht einschließlich eines Verwendungsnachweises über die Verwendung der zuletzt empfangenen Mittel abhängig gemacht werden. Der Förderungsempfänger ist jedenfalls verpflichtet nach Abschluss der Maßnahme bzw. der Förderung durch den VDL einen Abschlussbericht sowie einen Gesamtverwendungsnachweis über die empfangenen Förderungsmittel dem VDL umgehend zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Festlegung des Förderungsvolumens
(1) Der VDL stellt zum Ende eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. In diesem Haushaltsplan sind die für das folgende Geschäftsjahr vorgesehenen Mittel für Fördermaßnahmen festzusetzen, und zwar getrennt nach Antragsförderungen und Verfügungsmittel. Wenn der für die Antragsförderung festgelegte Betrag nicht bis zum Ende der Antragsfrist, dem 31. März des Geschäftsjahres nach entsprechender Beratung und Beschlussfassung ausgeschöpft worden ist, so werden die überschüssigen Mittel automatisch in den Untertitel Verfügungsmittel überführt. Werden die im Untertitel Verfügungsmittel vorhandenen Mittel nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeschöpft, so ist ein Beschluss darüber zu fassen, ob die Mittel entweder in die Fördermittel des kommenden Geschäftsjahres überführt werden oder aber in den allgemeinen Haushalt für das folgende Geschäftsjahr eingestellt werden.

§ 5 Verfahren
(1) Förderanträge werden im Vorstand nur beraten, wenn ein schriftlicher Förderantrag vorliegt. Dieser Förderantrag soll die zu fördernde Maßnahme beschreiben und bei längerfristigen Projekten auch einen Zeitplan enthalten. Ferner ist dem Förderantrag ein Finanzierungsplan (Personalmittel, Sachmittel und Reisekosten) beizugeben und anzugeben, ob und in welcher Höhe andere Mittel in das Projekt einfließen und ob anderweitig Förderungsanträge gestellt worden sind oder gestellt werden sollen.

(2) Der Vorstand darf über einen Förderantrag nur beraten und beschließen, wenn der Förderantrag als eigener Punkt auf der Tagesordnung der entsprechenden Vorstandssitzung ausdrücklich benannt und der vollständige Förderantrag der Tagesordnung mit der Einladung zur Vorstandssitzung beigegeben worden ist.

(3) Nach entsprechender Beratung entscheidet der Vorstand durch Beschluss darüber, ob und ggf. in welcher Höhe dem Förderantrag stattgegeben wird oder nicht. Die positive Bescheidung eines Förderantrages bedarf der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, und zwar unabhängig davon, wie viele der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Der Antragsteller ist von dem Beschluss des Vorstands unverzüglich in Schriftform zu unterrichten. Eine Begründung des Beschlusses erfolgt nicht. Rechtsmittel sind nicht gegeben. Für den Fall einer positiven Bescheidung des Förderantrages sind dem Antragsteller die näheren Umstände und Bedingungen der Förderung mitzuteilen sowie darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung der Bedingung die Rückforderung der Fördermittel auslösen kann.

Weitere Auskünfte beim Vorsitzenden Dr. Henning Ibs.